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Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers ist, dass der dafür im Betracht kommende Raum von den übrigen der privaten Lebensführung dienenden Teilen der Wohnung eindeutig abgegrenzt ist und diese Abtrennung nicht jederzeit wieder leicht entfernbar ist. Das Anbringen eines Vorhanges wird nach Ansicht des BMF vom 30. April 2002 nicht ausreichen.
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