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Eine Entscheidung des BFG (GZ RV/3100525/2015 vom 26.2.2019) kommt zu dem Ergebnis, dass eine internationale Schachtelbeteiligung auch dann vorliegen kann, wenn diese Beteiligung einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet ist. Im konkreten Fall bestanden Auffassungsunterschiede darüber, ob eine Teilwertabschreibung auf eine der ausländischen Betriebsstätte (Italien) zugeordnete Beteiligung an einer anderen italienischen Kapitalgesellschaft über 7 Jahre verteilt in Österreich geltend gemacht werden kann oder als Abschreibung auf eine internationale Schachtelbeteiligung nicht steuerwirksam ist, wenn keine Option zur Steuerpflicht abgegeben wurde. Weil im Anlassfall keine Option zur Steuerpflicht abgeben wurde, konnte die Teilwertabschreibung letztlich nicht steuerwirksam geltend gemacht werden.
Das BFG begründete dabei seine Sichtweise für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung wie folgt:
Durch die BFG-Entscheidung wurde somit klargestellt, dass die Regelungen für internationale Schachtelbeteiligungen auch für qualifizierte Auslandsbeteiligungen, welche über eine ausländische Betriebsstätte gehalten werden, bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode anzuwenden sind.
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